Kein Freibetrag für freiwillig krankenversicherte Betriebsrentner
Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Betriebsrentner können von dem 2020 eingeführten Freibetrag nicht profitieren. Dies hat das Bundessozialgericht am 5. November 2024 in mehreren Verfahren entschieden.
Renten der betrieblichen Altersversorgung unterliegen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.
Anders als zuvor gilt für Versorgungsbezüge pflichtversicherter Mitglieder seit 2004 nicht mehr der halbe, sondern der volle Beitragssatz. Faktisch führte dies für sie zu einer Verdoppelung der aus dem Versorgungsbezug zu zahlenden Beiträge.
Pflichtversicherte versus freiwillig Versicherte
Zum Jahresbeginn 2020 führte die Gesetzgebung für Krankenpflichtversicherte den Abzug eines Freibetrags von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen aus Renten der betrieblichen Altersversorgung ein (2024: 176,75). Das heißt, dass erst ab dieser Höhe Krankenversicherungs-Beiträge auf Versorgungsbezüge fällig werden. Den in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Betriebsrentnern steht dieser Freibetrag nach den einschlägigen Vorschriften hingegen nicht zu.
Dies führt nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung. Pflichtversicherte Rentner hätten ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch eine ausreichend lange Zeit der Zugehörigkeit zur Sozialversicherung erlangt. Dies durfte die Gesetzgebung als beitragsrechtliche Privilegierung berücksichtigen.
(BSG / STB Web)
Artikel vom 26.11.2024