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Nicht wahrgenommene Weihnachtsfeier

Das Amtsgericht München hatte den Schadensersatzanspruch eines Restaurants gegenüber einem Unternehmen zu prüfen. Dieses hatte umfangreich reserviert und ließ die Reservierung ohne Absage verstreichen.

Das Unternehmen reservierte für die betriebliche Weihnachtsfeier in einem gehobenen Münchner Restaurant. Vereinbart wurde ein festes Menü für 15 Gäste zu 125 Euro pro Person zuzüglich Getränken. Die Speisen sowie der Tisch waren vorbereitet. Tatsächlich erschien von der Firma jedoch niemand, auch eine vorherige Absage erfolgte nicht. Die Speisen konnten nicht mehr anders verwendet und der Tisch nicht mehr anderweitig vergeben werden.

Die Betreiberin des Restaurants machte im Nachgang die Kosten für das Menü sowie einen geschätzten entgangenen Getränkeumsatz bei dem Unternehmen geltend. Dieses verweigerte die Zahlung mit der Begründung, es sei kein wirksamer Bewirtungsvertrag zustande gekommen. Das Amtsgericht München stellte hingegen das Zustandekommen des Bewirtungsvertrags fest und verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von rund 2.500 Euro netto. Lediglich die Umsatzsteuer stellte keinen Schaden dar, weil dieser Betrag von der Klägerin an das Finanzamt abzuführen gewesen wäre.

Der Vertragsschluss ergab sich aus dem vorgelegten E-Mailverkehr der Parteien. Es lag ein absolutes Fixgeschäft vor, das wegen des Nichterscheinens der Beklagten unmöglich wurde.

Urteil des Amtsgerichts München vom 21.10.2024 (Az. 191 C 19029/24, nicht rechtskräftig).

(AG München / STB Web)

Artikel vom 10.12.2024

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